Landesjugendtreffen 2010pixel

erlebbar

  n-joy radiokirche

hörbar

 e-wie-evangelisch

sehbar

 Material für die christliche Jugendarbeit

machbar


_ejo_

Arbeitsfelder


Über diese Seite gelangt man zu den verschiedenen Infoseiten der Arbeitfeldern in der ejo.

Die verschiedenen Arbeitfelder werden von den Verantwortlichen mit Inhalten gefüllt und dienen dem Austausch von Fakten und Neuigkeiten.


News aus der Jugend-Politik:

Führungszeugnissse: Bundeszentralregistergesetz

Vorläufige Entwarnung:
In einem Gespräch mit der zuständigen Referentin für das Bundeskinderschutzgesetz wurde bestätigt, dass das Ministerium nicht plant, die Pflicht zur Vorlage für Führungszeugnisse auf Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe auszuweiten. Dem Ministerium sind andere Äußerungen oder Meinungen aus Bundestag oder Regierung „offiziell“ nicht bekannt.


Liebe jugendpolitisch Aktive,
durch eine Rundmail des Bundesforum Jugendreisen wurde auch in unseren Reihen Verwirrung ausgelöst, ob nun durch die Änderungen im BZRG Ehrenamtliche Führungszeugnisse erbringen müssen. Konkret hatte das Bundesforum mitgeteilt: 
„In der Pressemitteilung des BM der Justiz (ebenfalls beigefügt) heißt es ausdrücklich, dass lediglich solche Personen von den neuen Regelungen nicht erfasst werden sollen, „die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können.“ Ehrenamtliche Kräfte bei Ferienmaßnahmen haben sehr intensiven Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Wer sie beschäftigt muss sich also das erweiterte Führungszeugnis von ihnen vorlegen lassen.“

Ich weise erneut darauf hin, dass dem nicht so ist, das BZRG regelt lediglich, dass Ehrenamtliche gem. § 30 a BZRG auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erhalten KÖNNEN. Nicht müssen. Dass müsste im KJHG geregelt sein. Die Rechtslage ist in der Frage also unverändert: Das KJHG schreibt Ehrenamtlichen nicht die Einholung von Führungszeugnisse vor.

Herzliche Grüße
Florian

P.S.: Anbei der Gesetzestext und die zur Rede stehende Pressemeldung, das Gesetz tritt am 01.Mai 2010 in Kraft


Führungszeugnisse für Ehrenamtliche – ein geeigneter Beitrag zur Prävention sexuellen Missbrauches in Jugendverbänden?

Zusammenfassung
In der Zusammenfassung der unterschiedlichen Zusammenhänge und Instrumente kommt der Deutsche Bundesjungendring eindeutig zur Einschätzung, dass die Einholung von Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit kein geeignetes Mittel zur Prävention sexuellen Missbrauchs darstellt. Die Argumente gegen entsprechende Vorhaben sind:

- Die Aussagekraft von Führungszeugnissen ist insbesondere bei jungen Menschen fragwürdig.
- Eine Erhöhung der Aussagekraft durch qualifizierte Führungszeugnisse ist unrealistisch.
- Führungszeugnisse können ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln.
- Der notwendige Ressourcen- und Verwaltungsaufwand wäre nicht leistbar.
- Eine angemessene datenschutzrechtliche Handhabung wäre ehrenamtlich nicht sicherzustellen.
- Der entsprechende Personenkreis wäre nicht sinnvoll eingrenzbar.
- Die für die Jugendverbandsarbeit grundlegend notwendigen Möglichkeiten von nichtformalisierten Zugängen zu Engagement würden geschwächt oder sogar verhindert. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein spontanes, aus der aktuellen Situation heraus entstehendes Ehrenamt so gut wie unmöglich gemacht würde. An einem ehrenamtlichen Engagement interessierte junge Menschen müssten auf den Zeitpunkt nach der Prüfung des Führungszeugnisses vertröstet werden.

- Zur Prävention vor sexuellem Missbrauch in Zusammenhängen der Jugendarbeit stehen mildere und gleichzeitig erfolgversprechendere Instrumente zur Verfügung.
Dazu gehören u.a. Selbstverpflichtungen, Verhaltenkodizes, Vertrauenspersonensystem, flächendeckend qualifizierende Schulungsmaßnahmen und geeignete Sensibilisierung. Beispielsweise sehen die bundesweiten Qualitätsstandards für die Ausbildung zur Erlangung der Jugendleiter/in-Card (Juleica) auch die entsprechende Sensibilisierung vor.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die verpflichtende Einholung von Führungszeugnissen von potentiell Ehrenamtlichen als Mittel zur Prävention sexuellen Missbrauchs im Rahmen der Jugendverbands- und der Kinder- und Jugendarbeit

- zwar ein erlaubten Zweck erfüllt,
- ein grundsätzlich erlaubtes Mittel darstellt,
- jedoch nur bedingt geeignet ist, also den verfolgten Zweck nur eingeschränkt fördert,
- andere, mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stehen (siehe dazu den vorhergehenden Absatz).
- und vor allem aufgrund der zahlenmäßigen Größe des entsprechenden Personenkreises, der mit der Maßnahme verbundenen Wirkung und der mit ihr verbunden Eingriffe in die Privatsphäre Engagierter nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht und somit nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

Damit entspräche dieses Mittel nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichzeitig muss auch hier darauf hingewiesen werden, dass bei Maßnahmen der Prävention grundsätzlich geprüft werden muss, inwieweit ihrem Ziele nach ggf. sinnvolle Präventionsmaßnahmen hochwertige und sinnvolle Arbeit nicht qualifizieren, sondern im Gegenteil sogar erschweren oder verhindern.
(Den genzen Artikel als PDF downloaden)

Das Papier ist als Hintergrundpapier kein Beschluss, wurde aber vom Hauptausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen, gibt also einen Konsens der Jugendverbände wieder.

Berlin, Juni 2009